Das Feststellungsinteresse ist demnach subsidiär zu einem Leistungsbegehren, weshalb auf den Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten ist. Grundsätzlich hat die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 mit weiteren Hinweisen).