Ob eine Beschlagnahme vorliegt, ist unerheblich, da der Beschwerdeführer auch die Sicherstellung hätte anfechten können. Jedenfalls kann er aus dem Umstand, dass keine Beschlagnahme erfolgt ist bzw. er einer Verwertung nicht explizit zugestimmt habe, keine Verletzung seiner Parteirechte und auch nichts bezüglich seiner Beschwerdelegitimation oder der materiellen Begründetheit seiner Beschwerde ableiten. Den Rechten des Beschwerdeführers 1 wird Genüge getan, in dem er sich sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Frage der Verwertbarkeit äussern kann.