3 scheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; je mit Hinweisen). Auch die Verletzung von Parteirechten ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 macht zu Recht nicht geltend, er sei selber nicht über die Siegelung aufgeklärt worden. Zudem war der Beschwerdeführer 1 bei der Entscheidung der Siegelung anwaltlich vertreten. Ob eine Beschlagnahme vorliegt, ist unerheblich, da der Beschwerdeführer auch die Sicherstellung hätte anfechten können.