Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 die Ansicht vertritt, es handle sich um einen materiell falschen Entscheid bzw. ein rechtswidriges Vorgehen der Staatsanwaltschaft, begründet keine Rechtsverweigerung. Abgesehen davon wurde nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer 2 die Siegelung verweigert, weshalb der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Seine Stellung als Beschuldigter in diesem Verfahren ändert daran nichts. Auf seine Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.