Raum für den Vorwurf der Rechtsverweigerung besteht im Falle der Untätigkeit der Behörden. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft über den Antrag des Beschwerdeführers 2 zeitnah entschieden und es liegt ein Anfechtungsobjekt vor, welches der Beschwerde zugänglich ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 die Ansicht vertritt, es handle sich um einen materiell falschen Entscheid bzw. ein rechtswidriges Vorgehen der Staatsanwaltschaft, begründet keine Rechtsverweigerung.