Dem prozessualen Antrag gemäss Ziffer 3 wurde mit der Edition der amtlichen Akten sinngemäss entsprochen. Der Beschwerdeführer 1 nahm am 12. September 2023 Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers 2 und beantragte deren Gutheissung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 die Abweisung der Beschwerden, sofern darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer 1 reichte am 17. Oktober 2023 abschliessende Bemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest.