In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Staatsanwaltschaft unverzüglich und vorsorglich zu untersagen, das Verfahren BJS 20 909 bis zum Entscheid über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung dem Regionalgericht zu übergeben; eventuell, falls die Staatsanwaltschaft die Akten bereits dem Regionalgericht übergeben habe, sei das Regionalgericht unverzüglich anzuweisen, das Verfahren BJS 20 909 bis zum Entscheid über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu bearbeiten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.