Die entsprechenden Akten seien aus den amtlichen Akten im Verfahren BJS 20 909 zu entfernen und die entsprechenden Textpassagen seien zu schwärzen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Staatsanwaltschaft unverzüglich und vorsorglich zu untersagen, das Verfahren BJS 20 909 bis zum Entscheid über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung dem Regionalgericht zu übergeben;