Er beantragte ebenfalls die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass die Aktenstücke mit dem E-Mailverkehr zwischen ihm und dem Beschwerdeführer 2 im Verfahren BJS 20 909 und infolgedessen die diesen wiedergebenden Stellen in anderen Dokumenten unverwertbar seien. Die entsprechenden Akten seien aus den amtlichen Akten im Verfahren BJS 20 909 zu entfernen und die entsprechenden Textpassagen seien zu schwärzen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.