zu untersagen, welche sich auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem Beschuldigten stützten oder bezögen. Am 17. August 2023 reichte auch der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2023 ein. Er beantragte ebenfalls die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass die Aktenstücke mit dem E-Mailverkehr zwischen ihm und dem Beschwerdeführer 2 im Verfahren BJS 20 909 und infolgedessen die diesen wiedergebenden Stellen in anderen Dokumenten unverwertbar seien.