Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 340 + 341 + 350 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ beschwerter Dritter/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Beweisantrag (Abweisung Entfernung von Aktenstücken) / Siege- lung Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Ver- leumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerden gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 2. August 2023 (BJS 20 909) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verleumdung und evtl. übler Nachrede. Am 2. August 2023 erhob sie u.a. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses Anklage. Dem Be- schuldigten wird vorgeworfen, geheime Informationen, die ihm in seiner Eigen- schaft als Gemeinderat oder als Mitglied der Sozialkommission anvertraut worden waren oder die er in einer dieser Stellungen wahrgenommen hatte, bekannt gege- ben zu haben, in dem er u.a. dem Medienschaffenden C.________ Informationen weitergegeben haben soll. Am 5. Juli 2023 bzw. 10. Juli 2023 stellte C.________ den Antrag, dass die Aktenstücke mit dem Mailverkehr zwischen ihm und dem Be- schuldigten aus dem amtlichen Dossier zu entfernen bzw. die sichergestellten E- Mails zwischen ihm und dem Beschuldigten zu siegeln sind. Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft diese Anträge ab. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________ und Rechtsanwalt E.________, am 11. August 2023 Beschwerde ein. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, die beim Beschuldigten sichergestellten E-Mails zwischen die- sem und ihm zu siegeln und aus dem amtlichen Dossier des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu entfernen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter stellte er die prozessualen Anträge, die Vorinstanz sei zur Edition der E-Mail- Korrespondenz zwischen ihm und dem Beschuldigten aufzufordern und es seien der Vorinstanz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens jeg- liche Handlungen und Ausführungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu untersagen, welche sich auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem Beschuldigten stützten oder bezögen. Am 17. August 2023 reichte auch der Be- schuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Au- gust 2023 ein. Er beantragte ebenfalls die Aufhebung der Verfügung und die Fest- stellung, dass die Aktenstücke mit dem E-Mailverkehr zwischen ihm und dem Be- schwerdeführer 2 im Verfahren BJS 20 909 und infolgedessen die diesen wieder- gebenden Stellen in anderen Dokumenten unverwertbar seien. Die entsprechen- den Akten seien aus den amtlichen Akten im Verfahren BJS 20 909 zu entfernen und die entsprechenden Textpassagen seien zu schwärzen, bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Staatsanwaltschaft unverzüglich und vorsorglich zu untersagen, das Verfahren BJS 20 909 bis zum Entscheid über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung dem Regionalgericht zu über- geben; eventuell, falls die Staatsanwaltschaft die Akten bereits dem Regionalge- richt übergeben habe, sei das Regionalgericht unverzüglich anzuweisen, das Ver- fahren BJS 20 909 bis zum Entscheid über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu bearbeiten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2 Mit Verfügung vom 22. August 2023 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) gestützt auf die Beschwerden die Beschwerdeverfahren BK 23 340, 23 341 und 23 350. Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers 1 wurde nicht eingetreten; der prozessuale Antrag (Ziffer 4) des Beschwerdeführers 2 wurde abgewiesen. Dem prozessualen Antrag gemäss Ziffer 3 wurde mit der Editi- on der amtlichen Akten sinngemäss entsprochen. Der Beschwerdeführer 1 nahm am 12. September 2023 Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers 2 und beantragte deren Gutheissung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 die Abweisung der Beschwerden, sofern darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer 1 reichte am 17. Oktober 2023 ab- schliessende Bemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zu prüfen bleibt vorab die Legitimation, wobei zwischen den Beschwerde- führern 1 und 2 zu unterscheiden ist. 2.2 Ad Beschwerdeführer 1: 2.2.1 In der angefochtenen Verfügung wies die Staatsanwaltschaft die Anträge des Be- schwerdeführers 2 auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel (Ziffer 1) sowie auf Siegelung ab (Ziffer 2). Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, es lie- ge betreffend die verweigerte Siegelung eine Rechtsverweigerung vor. Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Raum für den Vorwurf der Rechtsverweigerung besteht im Falle der Untätigkeit der Behörden. Vorliegend hat die Staatsanwalt- schaft über den Antrag des Beschwerdeführers 2 zeitnah entschieden und es liegt ein Anfechtungsobjekt vor, welches der Beschwerde zugänglich ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 die Ansicht vertritt, es handle sich um einen materiell falschen Entscheid bzw. ein rechtswidriges Vorgehen der Staatsanwaltschaft, be- gründet keine Rechtsverweigerung. Abgesehen davon wurde nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer 2 die Siegelung verweigert, weshalb der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Seine Stellung als Beschuldigter in diesem Verfahren ändert daran nichts. Auf seine Be- schwerde ist insofern nicht einzutreten. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann eine Partei die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrens- recht, der Bundesverfassung oder der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Na- tur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Ent- 3 scheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; je mit Hinwei- sen). Auch die Verletzung von Parteirechten ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 macht zu Recht nicht geltend, er sei selber nicht über die Siegelung aufgeklärt worden. Zudem war der Beschwerdeführer 1 bei der Entscheidung der Siegelung anwaltlich vertreten. Ob eine Beschlagnahme vorliegt, ist unerheblich, da der Be- schwerdeführer auch die Sicherstellung hätte anfechten können. Jedenfalls kann er aus dem Umstand, dass keine Beschlagnahme erfolgt ist bzw. er einer Verwertung nicht explizit zugestimmt habe, keine Verletzung seiner Parteirechte und auch nichts bezüglich seiner Beschwerdelegitimation oder der materiellen Begründetheit seiner Beschwerde ableiten. Den Rechten des Beschwerdeführers 1 wird Genüge getan, in dem er sich sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Frage der Verwertbarkeit äussern kann. 2.2.2 Zu prüfen bleibt, ob er hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der E-Mail- Korrespondenz zur Beschwerde legitimiert ist. Vorab ist auf den geltenden allgemeinen prozessualen Grundsatz zu verweisen, wonach derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich ge- schütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2; 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Vorliegend ist das Interesse an der beantragten Fest- stellung, dass die Aktenstücke mit dem E-Mailverkehr unverwertbar seien, vom Leistungsbegehren (aus den Akten weisen) vollständig umfasst. Das Feststellungs- interesse ist demnach subsidiär zu einem Leistungsbegehren, weshalb auf den Be- schwerdeantrag 2 nicht einzutreten ist. Grundsätzlich hat die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten ent- fernt werden (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 mit weiteren Hinweisen). Anders als bei der Beschwerdelegitimati- on im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Na- tur. Die Staatsanwaltschaft entschied in der angefochtenen Verfügung über einen An- trag des Beschwerdeführers 2. Zwar hat diese Verfügung Auswirkungen auf das Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer 1 Beschuldigter ist. Er ist aber nicht eigentlicher Verfügungsadressat und es kann mit Blick darauf, dass er selbst kei- nen Antrag auf Entfernung der E-Mail-Korrespondenz aus den Akten gestellt hat, nicht von einer eigenen Beschwer ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer 1 verlangte weder die Siegelung der sichergestellten Daten (pag. 332), noch brachte er aus eigener Initiative und unabhängig von den Anträgen des Beschwerdefüh- rers 2 im Verfahren Einwände gegen die Verwertbarkeit der E-Mail-Korrespondenz vor. Die fragliche E-Mail-Korrespondenz wurde ihm an seiner Einvernahme vom 21. Dezember 2021 vorgehalten (pag. 245 ff., ab Z. 118 ff.) und er gab Auskunft 4 dazu. Es bestehen daher keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 mit der Verwertbarkeit dieser E-Mail-Korrespondenz nicht einverstanden gewesen war. Dies brachte er erst vor, nachdem der Beschwerdeführer 2 sich auf den Geheim- nisschutz berufen bzw. er selbst möglicherweise realisiert hatte, dass die E-Mail- Korrespondenz allenfalls zu seinen Lasten ausgelegt werden könnte. Zwar kann die Unverwertbarkeit – vorbehältlich eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens – grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden. Das entbindet den Beschwerdeführer 1 aber nicht davon, selbst einen Antrag bei der jeweiligen Verfahrensleitung zu stellen. Seine Stellung als Beschuldigter legitimiert ihn nicht zur Beschwerdeerhebung betreffend eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wel- che sich mit den Anträgen einer anderen Verfahrenspartei auseinandersetzt. Zwar macht der Beschwerdeführer 1 geltend, er habe in seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2023 selbst einen Antrag gestellt, über den implizit auch entschieden worden sei. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Es handelt sich dabei nicht um einen eigenen Antrag, sondern der Beschwerdeführer 1 nahm ein- zig zum Antrag des Beschwerdeführers 2 Stellung und beantragte, dem Antrag des Beschwerdeführers 2 sei stattzugeben. Die von ihm zitierte Textpassage, wonach die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen seien […] (vgl. Z. II., 2.1 in der Beschwerde vom 17. August 2023), steht in diesem Kontext und stellt keinen eigenständigen Antrag dar. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, die Staatsanwaltschaft habe auch einen Antrag des Beschwerdeführers 1 zumindest implizit abgewiesen, würde das am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts ändern, da mit Blick auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Unverwertbarkeit sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 bislang keinerlei Einwände hatte, auch seine Aussagen zu den E-Mails nicht aus den Akten gewiesen haben will und sogar selbst die Einvernah- me des Beschwerdeführers 2 beantragte (pag. 514 ff.), das Sachgericht endgültig darüber zu entscheiden hat, ob die Berufung auf die Unverwertbarkeit überhaupt noch Rechtsschutz verdient. 2.3 Ad Beschwerdeführer 2: Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel sowie den Siegelungsan- trag des Beschwerdeführers 2 abgewiesen hat, ist dieser als Auskunftsperson, welche geltend macht, die sichergestellte E-Mail-Korrespondenz verstosse gegen das Redaktionsgeheimnis, die Meinungsäusserungsfreiheit sowie den Quellen- schutz, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i. V.m. Art. 105 Abs. 1 Bst. d StPO). Ob er bezüglich der E-Mail-Korrespondenz tatsächlich geheimnisberechtigt ist und die Siegelung verlangen bzw. sich auf die Unverwertbarkeit berufen kann, ist eine doppelrelevante Tatsache, was dazu führt, dass auf die Beschwerde einzu- treten ist und diese Fragen im materiellen Teil zu prüfen sind. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist damit entgegen der Vorbringen der Generalstaatsan- waltschaft einzutreten. 5 3. Ad materielle Begründetheit der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 3.1 Entgegen der Vorbringen der Staats- und der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer 2 zitierten BGE 140 IV 28 E. 4.3.4, dass gemäss Art. 264 Abs. 3 StPO jede (geheimnis-)berechtigte Person die Unzulässigkeit der Beschlagnahme geltend machen kann, womit die Strafbehörden nach den Vor- schriften über die Siegelung, d.h. nach Art. 248 StPO vorzugehen haben. Kommt es aber nicht auf den Auffindeort an und umfasst der Kreis der Antragssteller jede berechtigte Person, so können auch andere Personen als der Inhaber der tatsäch- lichen Sachherrschaft geheimnisschutz- und siegelungsberechtigt sein. Aus Art. 264 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinaus- geht und auch Personen erfasst, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein recht- lich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können. Zum Zweck eines wirksamen Geheimnisschutzes ist das Recht auf Siege- lung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO daher auf die Berechtigung, sich nach Art. 264 Abs. 3 StPO gegen eine Beschlagnahme zu wehren, abzustimmen (vgl. auch BGE 140 IV 108 E. 6). Diese Rechtsprechung gilt nach wie vor (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.2 f. sowie 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3) und das Siegelungsrecht berechtigter Personen wird neu in Art. 248 Abs. 2 StPO auch gesetzlich normiert werden (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 248 StPO). Der Beschwerdeführer 2 ist damit berechtigt, die Siegelung zu ver- langen, weshalb die Staatsanwaltschaft die Anträge des Beschwerdeführers 2 nicht mit der Begründung abweisen durfte, er sei als Auskunftsperson nicht berechtigt, sich auf Art. 264 Abs. 1 Bst. c StPO zu berufen bzw. die Siegelung zu verlangen. 3.2 Das führt aber nicht per se dazu, dass der Siegelungsantrag zu Unrecht abgewie- sen wurde. Insbesondere ist damit auch noch nichts über die Frage der Verwert- barkeit gesagt. Dies wird im Folgenden zu prüfen sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft nach der Entgegennahme bzw. Sicherstellung und noch vor der Durchsuchung der Auf- zeichnungen von Amtes wegen weiteren Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 107 StPO) die Möglichkeit einzuräumen, ein Siegelungsbegehren zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.2 f. sowie 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege hat sich dabei die Obliegenheit der Strafbehörde, nach allfälligen weiteren Berechtigten zu forschen und ihnen die Ge- legenheit zum Siegelungsantrag zu geben, auf offensichtliche Berechtigungen nach Art. 264 StPO zu beschränken und ausschliesslich an diesen zu orientieren, zumal es ihr schwer fallen dürfte, den Kreis dieser Personen festzustellen, ohne die si- chergestellten Informationen einzusehen (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 12 zu Art. 248 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6). Vorliegend wurde der Datenträger des Beschwerdeführers 1 bei diesem sicherge- stellt. Der Beschwerdeführer 1 hat mit Ausnahme der anwaltlichen Korrespondenz keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht. Die Ausgangslage präsentiert 6 sich insofern auch anders als im BGE 140 IV 28, in welchem es um die Durchsu- chung von Datenträgern aus der Anwaltskanzlei des Beschuldigten ging und damit offensichtlich Geheimhaltungsinteressen tangiert waren. Da die Staatsanwaltschaft zumindest Korrespondenz mit Medienschaffenden auf dem sichergestellten Daten- träger vermutete (vgl. pag. 235, Z. 248 f. sowie auch pag. 229, Z. 76 f., pag. 230, Z. 94 ff., pag. 232, Z. 224 ff., pag. 233, Z. 256 ff.,) und sie den sichergestellten E- Mailverkehr in der Folge offenbar auch dahingehend deutete, dass der Beschwer- deführer 1 dem Beschwerdeführer 2 Informationen im Zusammenhang mit einem Artikel weitergegeben hatte (vgl. Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdefüh- rers 1 vom 21. Dezember 2021, pag. 245 ff.), stellt sich aber doch die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 2 von Amtes wegen als Geheimnisträ- ger bzw. Siegelungsberechtigten hätte erkennen müssen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie den Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit dem gegen unbekannte Täterschaft geführten Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisver- letzung (BJS 17 30534) bereits als möglichen Geheimnisträger identifiziert hatte (pag. 55). Dieses Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wurde zwar zunächst sistiert (pag. 71), aber in der Folge wieder an die Hand genommen, auf den Be- schwerdeführer 1 ausgedehnt (pag. 213) und mit den übrigen Verfahren vereinigt (pag. 209 ff.). Mit Blick darauf hätte die Staatsanwaltschaft eine Siegelungsberech- tigung des Beschwerdeführers 2 aufgrund des Quellenschutzes erkennen müssen. Letztlich spielt das aber keine Rolle, da eine Siegelung so oder anders nicht mehr erfolgen kann und mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers 2 (vgl. E. 3.4 dieses Beschlusses [der Beschwerdeführer 1 sei nicht seine Quelle]) ohnehin nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Siegelung hätte erfolgen müssen, weshalb der Beschwerdeführer 2 aus einer allfälligen Verletzung von Siegelungs- vorschriften bzw. der Informationspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 2 eine Siegelung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Frage kommt, selbst wenn ihm zu Unrecht die Siegelung verweigert worden sein sollte. Der Datenträger wurde bereits durchsucht, die E-Mail-Korrespondenz sichergestellt und dem Beschwerdeführer 1 vorgehalten. Eine Siegelung, welche eine Sofort- massnahme darstellt, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkungen entfaltet und jede Kenntnisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst, ist mit Blick auf diese Ausgangslage nicht mehr zielführend, da die Kenntnisnahme nicht rückgängig ge- macht werden kann (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 1 und N. 22 zu Art. 248 StPO); unabhängig davon, ob bereits förmlich beschlagnahmt wurde oder nicht. Bei dieser Ausgangslage (Lüftung des Geheimnisses) besteht folglich kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr an einer Siegelung, weshalb der An- trag auf Siegelung des Beschwerdeführers 2 zu Recht abgewiesen wurde (vgl. auch GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 163 ff. sowie THOR- MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 55 zu Art. 248 StPO). Ein Vorgehen nach Art. 264 Abs. 3 StPO erübrigt sich bei einer solchen Ausgangslage (vgl. BOM- MER/ GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 57 zu Art. 264 StPO). 7 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass mit dieser Argumentation der Staatsanwalt- schaft grundsätzlich ermöglicht wird, durch Taten Fakten zu schaffen, indem ohne Rücksicht auf Siegelungsberechtigte durchsucht wird. Abgesehen davon, dass un- klar ist, ob dies vorliegend überhaupt der Fall ist, können die Betroffenen nach wie vor die Unverwertbarkeit geltend machen und der Rechtsschutz bleibt durch die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens gewährleistet (vgl. GRAF, a.a.O., Rz. 165 sowie THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 55 zu Art. 248 StPO sowie E. 3.6 dieses Beschlusses). Mit Blick darauf hat die Staatsanwaltschaft den Siegelungsantrag zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer 2 kann seine Rechte grundsätzlich im Beschwerdeverfahren vorbringen. Über die Verletzung einer allfälligen Informationspflicht bzw. deren Folgen durch unterlassenes Nachfragen ist zwar damit noch nichts gesagt. Mit Blick auf die nachfolgend beschriebene Ausgangslage ist letztlich aber nicht relevant, ob die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 2 auf die Möglichkeit einer Siegelung hätte aufmerksam machen müssen. Eine solche hätte ohnehin nicht erfolgen müs- sen. 3.4 Es ist zwar unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer 2 grundsätzlich auf Art. 172 StPO berufen kann. Vorliegend hatte er bereits vor seiner Einvernahme Kenntnis vom sichergestellten E-Mail-Verkehr (vgl. Einvernahme vom 5. Juli 2023, pag. 312.5, Z. 130, 142 ff.) und wusste auch, dass er aufgrund des Quellenschut- zes sein Zeugnis verweigern kann (pag. 55 ff., pag. 524, pag. 312.1, Z. 6 ff. und Z. 12). An der Einvernahme vom 5. Juli 2023 gab er in Kenntnis dieser Ausgangs- lage aber zu Protokoll, dass er über «Nicht-Quellen» sprechen könne (pag. 312.2, Z. 21). Das tat er in der Folge auch. Noch bevor er sich im Zusammenhang mit der E-Mail-Korrespondenz auf den Quellenschutz bzw. die Beschlagnahmebeschrän- kung nach Art. 264 Abs. 1 Bst. c StPO berief, sagte er aus, dass der Beschwerde- führer 1 nicht seine Quelle gewesen sei (pag. 312.4, Z. 125 ff.). Das bestätigte er im Verlauf der weiteren Einvernahme mehrfach (pag. 312.6, Z. 181 ff., Z. 200 ff.; pag. 312.7, Z. 238 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers 2 zeigen weiter, dass er lediglich befürchtet hatte, man könne den Beschwerdeführer 1 aufgrund dessen klaren Aussagen in einem Interview der Rundschau, welches nur kurz vor seinem Artikel (des Beschwerdeführers 2) erschienen war (pag. 312.4, Z. 110 ff.; vgl. auch pag. 312.8, Z. 257 ff.), als seinen Informanten ansehen. Diese Befürchtung war auch der Grund, weshalb er zur Einvernahme gekommen war. So sagte er aus, er sei hier, weil er ein Problem damit habe, wenn Leute beschuldigt würden, von de- nen er wisse, dass sie unschuldig seien (pag. 312.2, Z. 16 ff.). Weiter äusserte der Beschwerdeführer 2 auch seinen Unmut darüber, dass die Strafverfolgungsbehör- den seiner Meinung nach zu Unrecht eine «Hetzjagd» gegen den Beschwerdefüh- rer 1 eröffnet hätten. Das zeigt, dass der Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer 1 weder von seinem Zeugnisver- weigerungsrecht gemäss Art. 172 StPO Gebrauch noch geltend gemacht hat, der Beschwerdeführer 1 sei eine Quelle. Hinweise dafür, dass die E-Mails aus Sicht des Beschwerdeführers 2 mit Blick auf den Quellenschutz, das Redaktionsgeheim- nis oder die Meinungsäusserungsfreiheit problematisch sein könnten, ergeben sich aus seiner Einvernahme nicht (das Gleiche gilt für die Einvernahmen des Be- schwerdeführers 1 [vgl. zum Beispiel Einvernahme vom 21. Dezember 2021, pag. 8 246, Z. 128 ff., sowie Einvernahme vom 31. Oktober 2022, pag. 283, Z. 433 ff.]). Bei dieser Ausgangslage scheint es offensichtlich, dass die im Rahmen der Einver- nahme vom Beschwerdeführer 2 auf Vorhalt der E-Mail-Korrespondenz verlangte Siegelung bzw. seine Berufung auf den Quellenschutz einzig dem Zweck dienten, Aktenstücke, welche allenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 interpretiert werden könnten, rein vorsorglich aus den Akten zu weisen. Das blosse Motiv, dass eine Person (namentlich eine beschuldigte oder verdächtige Person) strafprozes- suale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, begründet für sich allein aber kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (BGE 144 IV 74 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen). Das muss auch in der vorlie- genden Konstellation gelten. Dem Beschwerdeführer 2 geht es mit Blick auf seine Aussagen offenbar nicht darum, eine Quelle, sondern den Beschwerdeführer 1 vor einem ihn möglicherweise belastenden E-Mail-Verkehr zu schützen. Indem er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und insbesondere ex- plizit verneint hat, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um eine Quelle handelt, kann er sich nachträglich nicht mehr auf Art. 172 StPO oder Art. 264 Abs. 1 Bst. c StPO berufen. Der Beschwerdeführer 2 beruft sich im Ergebnis gar nicht auf Geheimhaltungsin- teressen betreffend Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer 1, weshalb sein Siegelungsantrag offensichtlich unbegründet bzw. sogar rechtsmissbräuchlich er- scheint und von der Staatsanwaltschaft abgewiesen werden durfte (vgl. THOR- MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 26 zu Art. 248 StPO). Da einzig die Daten auf dem Laptop des Beschwerdeführers 1 sichergestellt wurden, ist weder ersichtlich noch wird begründet, inwiefern es noch um den Schutz weiterer Quellen gehen könnte. Der Beschwerdeführer 2 ist in casu nicht zur Siegelung berechtigt, weshalb die Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 3.5 Mit Blick darauf kann auch nicht davon ausgegangen werden, es liege eindeutig eine Unverwertbarkeit aufgrund eines Geheimnisses nach Art. 172 StPO vor. Wie soeben ausgeführt, macht der Beschwerdeführer 2 faktisch gar kein solches gel- tend. Vielmehr hat er ausgesagt, der Beschwerdeführer 1 sei nicht seine Quelle. Folglich gibt es keine Gründe, weshalb die Sicherstellung nicht rechtens bzw. eine Beschlagnahmebeschränkung vorliegen sollte. Auch andere Gründe für das Vorlie- gen einer Unverwertbarkeit liegen bei der geschilderten Ausgangslage nicht ein- deutig vor. 3.6 Der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden und allenfalls das Sachgericht letztlich aus diesen E-Mails doch den Schluss ziehen könnten, der Beschwerdefüh- rer 1 habe dem Beschwerdeführer 2 Informationen weitergegeben (vgl. Anklage- schrift vom 2. August 2023, pag. 551 ff.), ändert daran nichts. Dabei geht es um die sachverhaltsmässige und rechtliche Würdigung dieser E-Mail-Korrespondenz und nicht mehr um Fragen des Geheimnisschutzes. Diese Würdigung ist so oder an- ders vom Sachgericht vorzunehmen. Jedenfalls ist eine Unverwertbarkeit weder aufgrund einer Verletzung einer Informationspflicht noch aufgrund einer Verletzung von Art. 172 bzw. Art. 264 Abs. 1 Bst. c eindeutig gegeben, weshalb die E-Mail- Korrespondenz nicht aus den Akten zu weisen ist. Die Beschwerde ist auch insofern abzuweisen. 9 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer 1 und 2 kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer 1 werden Verfahrens- kosten in der Höhe von CHF 800.00 und dem Beschwerdeführer 2 in der Höhe von CHF 1'600.00 zur Bezahlung auferlegt. Es sind keine Entschädigungen auszurich- ten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe von Fürsprecher F.________ vom 1. November 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschwerdeführer 1 werden bestimmt auf CHF 800.00 und diesem zur Bezahlung auferlegt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschwerdeführer 2 werden bestimmt auf CHF 1'600.00 und diesem zur Bezahlung auferlegt. 6. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem beschwerten Dritten/Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ und/oder Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (per A-Post) - dem Straf- und Zivilkläger H.________, v.d. Rechtsanwalt Dr F.________ (per B- Post) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsidentin I.________ (per A-Post) Bern, 8. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt 11 Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 12 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13