Auch vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Haftdauer um weitere drei Monaten angemessen. Weiter bestehen keine konkreten Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit. Eine solche wird auch nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustand nichts ableiten kann. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung erhält. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig.