Mittlerweile liegt ein forensischpsychiatrisches Vorabgutachten vor. Mit Blick auf die anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Durchführung psychiatrischer Begutachtung des Beschwerdeführers [Frist bis am 30. Oktober 2023], parteiöffentliche Einvernahme F.________, Erstellung der Rapporte durch die Kantonspolizei Bern, staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahmen) ist die Haftdauer von drei Monaten weder zu lang noch droht mit Blick auf die Tatvorwürfe (selbst ohne Berücksichtigung der neuen Vorwürfe) eine Überhaft. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Haftdauer um weitere drei Monaten angemessen.