nicht, dass diese (ohne engmaschige, lückenlose Überwachung) ausreichen, um die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen und anstelle von Untersuchungshaft anzuordnen sind. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zu den Möglichkeiten des Electronic Monitorings vermögen am Ausgang des Beschwerdeverfahrens daher nichts zu ändern. 5.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;