Die Ausführungen im Vorabgutachten ändern nichts daran. Abgesehen davon, dass mit Blick auf die vorgenommene Risikoeinschätzung und die bekannte Vorgeschichte in Zweifel zu ziehen ist, ob der Beschwerdeführer auch in der Lage (und nicht nur willens) wäre, sich an das Kontakt- und Rayonverbots zu halten (auch unter Einbezug des Aufenthalts in einer offenen Einrichtung bzw. weiteren Auflagen wie Alkoholabstinenz, verordnete Medikation), geht es um die praktische Umsetzbarkeit bzw. Überwachung des Kontakt- und Rayonverbots, welche vorliegend mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr erforderlich ist. Dazu konnte sich der Gutachter nicht äussern.