Anders als beim Antrag auf die Versetzung in eine stationäre therapeutische Behandlung in einer geschlossenen Institution, handelt es sich hierbei um eine mildere Massnahme, welche als Begehren um Anordnung einer Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft (Art. 237 StPO) zu behandeln ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.1 mit Verweis auf 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3). Eine offene Einrichtung gewährleistet aber nicht dieselbe notwendige engmaschige Überwachung, wie sie die Untersuchungshaft ermöglicht, dies gilt umso mehr für die beantragte ambulante Behandlung.