5.2 Mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr kommen die beantragten Ersatzmassnahmen nach wie vor nicht in Frage. Das gilt auch für die neu beantragte Auflage, sich in eine stationäre therapeutische Behandlung in einer geeigneten offenen Institution zu begeben. Anders als beim Antrag auf die Versetzung in eine stationäre therapeutische Behandlung in einer geschlossenen Institution, handelt es sich hierbei um eine mildere Massnahme, welche als Begehren um Anordnung einer Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft (Art.