StPO enthält keine abschliessende Aufzählung der Ersatzmassnahmen. Im konkreten Fall sind jeweils diejenigen Massnahmen zu treffen, die am geringsten in die Grundrechtsposition des Beschuldigten eingreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, da Untersuchungs- und Sicherheitshaft deutlich schärfere Zwangsmassnahmen darstellen.