Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Haftverlängerungsverfahren eingereichten Beilagen 4 und 5 zu seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2023 belegen entgegen seinen Vorbringen nicht, dass der Gutachter von unzutreffenden Prämissen ausgegangen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszügen Gesellschafter und Geschäftsführer von Gesellschaften war, welche die Erbringung von Massage- und Wellness-Dienstleistungen sowie das Bereitstellen von Räumlichkeiten und die mietweise Abgabe von Praxisund Therapieräumen sowie Gewerberäumlichkeiten bzw. die Vermietung von Zim-