Daraus kann der Beschwerdeführer betreffend Würdigung des Vorabgutachtens im Haftverfahren nichts ableiten. Das Einholen eines Vorabgutachtens ist mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_399/2021 vom 6. August 2021 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.8). Dabei liegt es in der Natur eines Vorabgutachtens, dass dieses sich noch nicht gleich ausführlich und umfassend wie das abschliessende Gutachten äussern kann.