Vor diesem Hintergrund gibt es im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung keine Hinweise auf offensichtliche Ungereimtheiten oder Mängel, die einer Klärung im Haftprüfungsverfahren bedürfen. 4.6 Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, lediglich summarischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2023 vom 25. April 2023 E. 3.3.1).