7 Gewalt gegen die Intimpartnerin, sondern in einer eigenen Skala wird zusätzlich das Risiko für leichte bis mittlere körperliche Gewalt erfasst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Risikoeinschätzung für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht aussagekräftig sein soll. Vor diesem Hintergrund gibt es im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung keine Hinweise auf offensichtliche Ungereimtheiten oder Mängel, die einer Klärung im Haftprüfungsverfahren bedürfen.