Das Gewaltpotential bzw. die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers lasse sich nicht abschliessend einschätzen und sei daher auch Gegenstand einer forensisch-psychiatrischen Abklärung. Auch wenn die Ausführungsgefahr offengelassen wurde und damit die Frage, ob ernsthaft zu befürchten ist, der Beschwerdeführer werde seine mutmassliche (implizite) Todesdrohung wahrmachen, nicht beantwortet werden musste, geht es auch bei der Rückfallprognose im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr um die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial.