Massgeblich könne nur sein, ob dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich weiterer Drohungen zu stellen sei. Wenn die Vorinstanz sich zu möglichen zukünftigen Gewaltdelikten äussere, so verkenne sie, dass dies angesichts der offen gelassenen Ausführungsgefahr nicht von Relevanz sei. Zur Konkretisierung der Wiederholungsgefahr sei die Risikoeinschätzung nicht dienlich. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im DyRiAS steht die Erkenntnis, dass eine schwere zielgerichtete Gewalttat immer den Endpunkt eines Entwicklungsweges darstellt.