4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass hinsichtlich der angenommenen Wiederholungsgefahr nicht nachvollziehbar sei, inwiefern diese Einschätzung im Vorabgutachten aussagekräftig sein soll. Die Einschätzung Stufe 4 von 5 beziehe sich nur auf schwere Gewalttaten. Dem Vortatenerfordernis der Wiederholungsgefahr seien aber weitere massive Drohungen zugrunde gelegt worden. Massgeblich könne nur sein, ob dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich weiterer Drohungen zu stellen sei.