6 gen des Beschwerdeführers, des Opfers und der Auskunftsperson bestehen zahlreiche Whatsapp- oder E-Mail-Nachrichten, welche Einblick in das Denken und Verhalten des Beschwerdeführers geben. Auch aufgrund des bisherigen Verlaufs (wiederholte Verletzung Kontaktverbot, drohendes und tätliches Verhalten) war bereits vor dem Vorabgutachten von einer ernstzunehmenden und unberechenbaren Gefährdung für das Opfer auszugehen. An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert.