Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 4.4 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 23 238 vom 29. Juni 2023 E. 4.5 ff. bereits ausführlich mit der Rückfallgefahr befasst. Auf diese dem Beschwerdeführer bekannten Ausführungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden und es wird darauf verzichtet, diese integral wiederzugeben.