Auch das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3.2, dass das Verhalten des Beschwerdeführers durchaus geeignet sei, die Sicherheitslage des Opfers erheblich zu beeinträchtigen; auch unter Berücksichtigung, dass «Stalking» bei der betroffenen Person zu einer chronischen Stresssituation und allenfalls gar psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen (insb. posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen oder generalisierten Angststörungen) führen könne. 4.3 Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr.