Die Ernsthaftigkeit der Drohungen wird durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer das Opfer stalkt (vgl. auch nachfolgende Ausführungen)». Auch das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3.2, dass das Verhalten des Beschwerdeführers durchaus geeignet sei, die Sicherheitslage des Opfers erheblich zu beeinträchtigen;