Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch Drohungen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und deshalb die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen (BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer mehrfach massiv gedroht hat, womit auch die Voraussetzung der drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter erfüllt ist. Die Ernsthaftigkeit der Drohungen wird durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer das Opfer stalkt (vgl. auch nachfolgende Ausführungen)».