Der Beschwerdeführer ist damit hinsichtlich weiterer Drohungen geständig. Diese Geständnisse sind glaubhaft und decken sich auch mit den Aussagen des Opfers. Die Vorstrafe sowie die soeben erwähnten Vorfälle dürfen daher im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr als einschlägige Vortaten berücksichtigt werden.