Dass es sich dabei nicht um eine Drohung gegen das Opfer handelt, ist unerheblich. Zudem ist er u.a. geständig, während eines Face-Time-Anrufs mit dem Opfer mit einem Messer in das Sofa sowie ein Bild des Opfers gestochen und gesagt zu haben, das sollte man mit dem Opfer machen (Einvernahme vom 23. Januar 2023Z. 224 ff., Z. 261 ff.; Einvernahme vom 20. März 2023, Z. 942 ff.). Er gibt auch zu, dem Opfer gegenüber gedroht zu haben («im Sinne ich finde sie, wechsle alle 24 Stunden den Aufenthaltsort», Einvernahme vom 21. März 2023, Z. 595 ff.). Der Beschwerdeführer ist damit hinsichtlich weiterer Drohungen geständig.