vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 4.2 Betreffend Vortatenerfordernis, Schwere der drohenden Delikte und Sicherheitsgefährdung kann vollumfänglich auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 238 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 und 4.3 verwiesen werden, zumal diese Voraussetzungen nicht explizit bestritten wurden: «[…] Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft wegen Drohung, begangen am 24. Mai 2021. Dass es sich dabei nicht um eine Drohung gegen das Opfer handelt, ist unerheblich.