Selbst wenn es ebenso wahrscheinlich erscheinen sollte, dass der Beschwerdeführer «Du mit dim Schiessläbe» gesagt hat, würde das nichts am dringenden Tatverdacht ändern. Es ist die Aufgabe des Sachgerichts, diese Frage abschliessend zu klären. Die vorläufige Würdigung der vorhandenen Beweismittel begründet jedenfalls nach wie vor den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer massiv gedroht hat und es auch körperlich angegangen ist (packen, festhalten). Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend Vergewaltigung oder sexueller Nötigung vorliegt, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben.