Man habe es ihm angemerkt (Ziffer 7). Dass die Polizisten, welche im Zeitpunkt der Drohung nicht anwesend waren, in ihrem Bericht vom 12. Juni 2023 angeben, die mutmasslichen Worte des Beschwerdeführers («ig nimme Dir Dis läbe») könnten vermutlich «im Sinn von: ein normales Leben in Frieden verunmöglichen» zu verstehen sein, ändert am drohenden Charakter der Äusserung nichts, zumal sogar eine averbale Drohung den Tatbestand erfüllen kann (vgl. TRECHSEL/MONA, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 180 StGB)».