Auch wenn die Auskunftsperson den genauen Wortlaut nicht mehr gewusst hat, hatte sie die Drohung jedenfalls als Todesdrohung wahrgenommen (der Beschwerdeführer habe zu der Frau gesagt, dass er sie umbringen werde [Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2023, S. 3]). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 238 vom 29. Juni 2023 E. 3.4 f. verwiesen werden: