Das Opfer hat den Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2023 wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es bereits vor dem Vorfall vom 31. Mai 2023 (siehe nachfolgende Ausführungen), welcher Auslöser des Haftverfahrens gewesen ist, zu teils schwerwiegenden Drohungen gekommen war. Auch der Vorwurf der häuslichen Gewalt ist unbestritten, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Opfer entgegen dem Kontaktverbot wiederholt aufgesucht und es teils auch beschimpft und bedroht hatte.