Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2023 zugestellt.