- Es sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer seine ärztlich verordnete Medikation täglich unter Aufsicht einzunehmen hat und er sei zu verpflichten, vollständige Abstinenz von Alkohol einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen gemäss Vorgaben der Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) zu unterziehen; - Die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers sei unter Überwachung mittels elektronischer Fussfessel auf die Stadt Bern einzugrenzen;