2.1 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft sei aufzuheben und anstelle von Untersuchungshaft seien für die Dauer von drei Monaten folgende (alternative oder kumulative) Ersatzmassnahmen anzuordnen: - Dem Beschwerdeführer sei die Auflage zu erteilen, sich in stationäre therapeutische Behandlung in einer geeigneten offenen Institution zu begeben; (evtl.) sich zweimal wöchentlich in ambulante therapeutische Behandlung bei Herrn Dr. phil. D.________ zu begeben;