Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 339 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 31. Juli 2023 (KZM 23 1036) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen einfacher Körper- verletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, evtl. (versuchter) Nötigung sowie sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 2. Juni 2023 für zwei Monate Untersuchungshaft an, d.h. bis zum 30. Juli 2023 (die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung waren damals noch nicht Gegenstand des Verfahrens). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 2023 238 vom 29. Juni 2023 ab. Dieser Beschluss wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 bestätigt. Mit Entscheid vom 31. Juli 2023 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 30. Oktober 2023. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 11. August 2023 Beschwerde ein mit den fol- genden Anträgen: «1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung von Untersu- chungshaft sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter: 2.1 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung von Untersu- chungshaft sei aufzuheben und anstelle von Untersuchungshaft seien für die Dauer von drei Monaten folgende (alternative oder kumulative) Ersatzmassnahmen anzuordnen: - Dem Beschwerdeführer sei die Auflage zu erteilen, sich in stationäre therapeutische Behandlung in einer geeigneten offenen Institution zu begeben; (evtl.) sich zweimal wöchentlich in ambulante therapeutische Behandlung bei Herrn Dr. phil. D.________ zu begeben; - Es sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer seine ärztlich verordnete Medikati- on täglich unter Aufsicht einzunehmen hat und er sei zu verpflichten, vollständige Abstinenz von Alkohol einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen gemäss Vor- gaben der Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) zu unter- ziehen; - Die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers sei unter Überwachung mittels elek- tronischer Fussfessel auf die Stadt Bern einzugrenzen; - Dem Beschwerdeführer sei die Auflage zu erteilen, mit den Bewährungs- und Voll- zugsdiensten des Kantons Bern (BVD) gemäss deren Weisungen zu kooperieren sowie erreichbar zu sein. 2.2. Bei Nichteinhalten der Auflagen sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu verset- zen. 2.3 Den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) sei der Auftrag zu erteilen, die beantragten Ersatzmassnahmen zu begleiten und zu kontrollieren sowie die entspre- 2 chenden Rahmenbedingungen (Frequenz, Labor, Art der Analyse) festzulegen sowie not- wendigenfalls anzupassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. August 2023 auf eine Stel- lungnahme und reichte die Akten KZM 23 1036 inkl. Vorakten KZM 23 749 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Ein- gaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und infor- mierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschlies- sende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfü- gung, einzureichen seien. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2023 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person gel- tend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genü- gend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteili- gung der bzw. des Betroffenen an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnah- men. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bun- desgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme ei- nes liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich 3 verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozess- stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, er habe seine ehemalige Lebens- partnerin (nachfolgend: Opfer), mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, mehrfach geschlagen, ihr gedroht und sie trotz Fernhalteverfügungen immer wieder aufge- sucht. Das Opfer hat den Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2023 wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es be- reits vor dem Vorfall vom 31. Mai 2023 (siehe nachfolgende Ausführungen), wel- cher Auslöser des Haftverfahrens gewesen ist, zu teils schwerwiegenden Drohun- gen gekommen war. Auch der Vorwurf der häuslichen Gewalt ist unbestritten, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Opfer entgegen dem Kon- taktverbot wiederholt aufgesucht und es teils auch beschimpft und bedroht hatte. Nach wie vor bestritten ist der Vorwurf, dass er das Opfer am 31. Mai 2023 in einer Papeterie in Zürich aufgesucht und ihm mit den Worten «ich nehme dir dis Läbe» gedroht habe. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer die neuen Vorwürfe der se- xuellen Nötigung und Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer bringt im Zusam- menhang mit dem Vorfall vom 31. Mai 2023 nichts grundsätzlich Neues vor bzw. macht geltend, es sei ebenso wahrscheinlich, dass er dem Opfer «Du mit dim Schiessläbe» gesagt habe und folglich keine Todesdrohung vorliege. Auch wenn die Auskunftsperson den genauen Wortlaut nicht mehr gewusst hat, hatte sie die Drohung jedenfalls als Todesdrohung wahrgenommen (der Beschwerdeführer ha- be zu der Frau gesagt, dass er sie umbringen werde [Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2023, S. 3]). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführun- gen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 238 vom 29. Juni 2023 E. 3.4 f. verwiesen werden: «Die Aussagen des Opfers und der Auskunftsperson stimmen hinsichtlich der Dynamik des Vorgefal- lenen (Katz-Maus-Spiel mit Eingreifen der Auskunftsperson und des Ladenbesitzers) und der Wahr- nehmung der Äusserung des Beschwerdeführers als Todesdrohung überein. Es sind auch keine Hin- weise ersichtlich, weshalb die Auskunftsperson den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mit Blick auf den Inhalt der Aussagen der Auskunftsperson auch keine Anhaltspunkte, dass die Äusserung des Beschwerdeführers von der Auskunftsperson nur aufgrund äusserer Umstände bzw. des Zusammenhangs als Drohung verstan- den worden ist. Die Reaktion der Auskunftsperson, wonach sie zum Beschwerdeführer gesagt habe, dass dies eine dumme Aussage gewesen sei, weist stark daraufhin, dass die Äusserung des Be- schwerdeführers eine explizite Drohung enthielt und es sich nicht um eine suggestive Wahrnehmung handelte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Todesdrohung umgehend negiert hat, ent- lastet ihn nicht, sondern kann auch als Hinweis, dass er sich der Tragweite der Äusserung bewusst 4 geworden ist, gewertet werden. Dies deckt sich auch mit der Wahrnehmung des Opfers, welches aussagte, der Beschwerdeführer habe dann selber gemerkt, dass er etwas Ungutes gesagt habe. Man habe es ihm angemerkt (Ziffer 7). Dass die Polizisten, welche im Zeitpunkt der Drohung nicht anwesend waren, in ihrem Bericht vom 12. Juni 2023 angeben, die mutmasslichen Worte des Be- schwerdeführers («ig nimme Dir Dis läbe») könnten vermutlich «im Sinn von: ein normales Leben in Frieden verunmöglichen» zu verstehen sein, ändert am drohenden Charakter der Äusserung nichts, zumal sogar eine averbale Drohung den Tatbestand erfüllen kann (vgl. TRECHSEL/MONA, in: Praxis- kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 180 StGB)». Selbst wenn es ebenso wahrscheinlich erscheinen sollte, dass der Beschwerdefüh- rer «Du mit dim Schiessläbe» gesagt hat, würde das nichts am dringenden Tatver- dacht ändern. Es ist die Aufgabe des Sachgerichts, diese Frage abschliessend zu klären. Die vorläufige Würdigung der vorhandenen Beweismittel begründet jeden- falls nach wie vor den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer massiv gedroht hat und es auch körperlich angegangen ist (packen, festhal- ten). Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend Vergewaltigung oder sexueller Nötigung vorliegt, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wie- derholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 4.2 Betreffend Vortatenerfordernis, Schwere der drohenden Delikte und Sicherheitsge- fährdung kann vollumfänglich auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 238 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 und 4.3 verwiesen werden, zumal diese Voraussetzungen nicht explizit bestritten wurden: «[…] Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft wegen Drohung, begangen am 24. Mai 2021. Dass es sich dabei nicht um eine Drohung gegen das Opfer handelt, ist unerheblich. Zudem ist er u.a. gestän- dig, während eines Face-Time-Anrufs mit dem Opfer mit einem Messer in das Sofa sowie ein Bild des Opfers gestochen und gesagt zu haben, das sollte man mit dem Opfer machen (Einvernahme vom 23. Januar 2023Z. 224 ff., Z. 261 ff.; Einvernahme vom 20. März 2023, Z. 942 ff.). Er gibt auch zu, dem Opfer gegenüber gedroht zu haben («im Sinne ich finde sie, wechsle alle 24 Stunden den Auf- enthaltsort», Einvernahme vom 21. März 2023, Z. 595 ff.). Der Beschwerdeführer ist damit hinsichtlich weiterer Drohungen geständig. Diese Geständnisse sind glaubhaft und decken sich auch mit den Aussagen des Opfers. Die Vorstrafe sowie die soeben erwähnten Vorfälle dürfen daher im Zusam- menhang mit der Wiederholungsgefahr als einschlägige Vortaten berücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpoten- zial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6- 5 2.7; je mit Hinweisen). Aber auch Drohungen sind als schwere Vergehen zu qualifizieren (vgl. Urteil 1B_316/2016 vom 21. September 2016 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts können auch Drohungen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und deshalb die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen (BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Op- fer mehrfach massiv gedroht hat, womit auch die Voraussetzung der drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter erfüllt ist. Die Ernsthaftigkeit der Drohungen wird durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer das Opfer stalkt (vgl. auch nachfolgende Ausführungen)». Auch das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3.2, dass das Verhalten des Beschwerde- führers durchaus geeignet sei, die Sicherheitslage des Opfers erheblich zu beein- trächtigen; auch unter Berücksichtigung, dass «Stalking» bei der betroffenen Per- son zu einer chronischen Stresssituation und allenfalls gar psychischen und körper- lichen Beeinträchtigungen (insb. posttraumatische Belastungsstörungen, Depressi- onen oder generalisierten Angststörungen) führen könne. 4.3 Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsre- levanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechts- erheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wie- derholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbre- chen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 4.4 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 23 238 vom 29. Juni 2023 E. 4.5 ff. bereits ausführlich mit der Rückfallgefahr befasst. Auf diese dem Be- schwerdeführer bekannten Ausführungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden und es wird darauf verzichtet, diese integral wiederzugeben. Auch das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 die Rückfallgefahr. Es trifft daher nicht zu, dass nebst dem Vorabgutachten keine er- gänzenden relevanten Beweismittel vorliegen, auf welche sich die Annahme eines besonderen Haftgrundes gerechtfertigterweise stützen könnte. Nebst den Aussa- 6 gen des Beschwerdeführers, des Opfers und der Auskunftsperson bestehen zahl- reiche Whatsapp- oder E-Mail-Nachrichten, welche Einblick in das Denken und Verhalten des Beschwerdeführers geben. Auch aufgrund des bisherigen Verlaufs (wiederholte Verletzung Kontaktverbot, drohendes und tätliches Verhalten) war be- reits vor dem Vorabgutachten von einer ernstzunehmenden und unberechenbaren Gefährdung für das Opfer auszugehen. An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Vielmehr bestätigt auch das mittlerweile vorliegende forensisch- psychiatrische Vorabgutachten von Dr. med. E.________ vom 21. Juli 2023 die Rückfallgefahr. Im Vorabgutachten wird im Zusammenhang mit der Risikoeinschät- zung, welche durch eine Analyse des Verhaltens des Beschwerdeführers anhand des Dynamischen Risikoanalyse System (DyRiAS), einem computergestützten Ri- sikoeinschätzungsinstrument erfolgte, festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss DyRiAS eine Gesamtsumme von 4 erreiche. Das zeige, dass eine schwere Gewalttat zum Nachteil des potentiellen Opfers durchaus zu erwarten sei (S. 7 des Vorabgutachtens). 4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass hinsichtlich der angenommenen Wieder- holungsgefahr nicht nachvollziehbar sei, inwiefern diese Einschätzung im Vorab- gutachten aussagekräftig sein soll. Die Einschätzung Stufe 4 von 5 beziehe sich nur auf schwere Gewalttaten. Dem Vortatenerfordernis der Wiederholungsgefahr seien aber weitere massive Drohungen zugrunde gelegt worden. Massgeblich kön- ne nur sein, ob dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose hin- sichtlich weiterer Drohungen zu stellen sei. Wenn die Vorinstanz sich zu möglichen zukünftigen Gewaltdelikten äussere, so verkenne sie, dass dies angesichts der of- fen gelassenen Ausführungsgefahr nicht von Relevanz sei. Zur Konkretisierung der Wiederholungsgefahr sei die Risikoeinschätzung nicht dienlich. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im DyRiAS steht die Erkenntnis, dass eine schwere zielgerichtete Gewalttat immer den Endpunkt eines Entwick- lungsweges darstellt. Dieser Weg ist begleitet von charakteristischen Merkmalen und Verhalten in der Kommunikation des späteren Täters. DyRiAS erfasst deshalb solche verhaltensorientierten Warnsignale und bewertet auf dieser Basis, ob ein Weg zu einer möglichen schweren Gewalttat eingeschlagen ist und wenn ja, wie viele Schritte bereits gegangen worden sind. DyRiAS zeigt an, ob und inwieweit ein Mann für seine aktuelle oder ehemalige Intimpartnerin eine Gefahr darstellt. Genau um diese Thematik geht es in der vorliegenden Konstellation, weshalb auch nach- vollziehbar ist, dass der Gutachter dieses Prognoseinstrument angewandt hat. Die Beschwerdekammer kam in ihrem Beschluss BK 23 238 vom 29. Juni 2023 zum Schluss, es liege eine hohe Rückfallgefahr für weitere Drohungen, allenfalls auch körperliche Angriffe vor. Das Gewaltpotential bzw. die Gefährlichkeit des Be- schwerdeführers lasse sich nicht abschliessend einschätzen und sei daher auch Gegenstand einer forensisch-psychiatrischen Abklärung. Auch wenn die Aus- führungsgefahr offengelassen wurde und damit die Frage, ob ernsthaft zu befürch- ten ist, der Beschwerdeführer werde seine mutmassliche (implizite) Todesdrohung wahrmachen, nicht beantwortet werden musste, geht es auch bei der Rückfallpro- gnose im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr um die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Ge- waltpotenzial. DyRiAS misst zudem nicht nur das Risiko für Taten von schwerer 7 Gewalt gegen die Intimpartnerin, sondern in einer eigenen Skala wird zusätzlich das Risiko für leichte bis mittlere körperliche Gewalt erfasst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Risikoeinschätzung für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht aussagekräftig sein soll. Vor diesem Hintergrund gibt es im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung keine Hinweise auf offensichtliche Ungereimtheiten oder Män- gel, die einer Klärung im Haftprüfungsverfahren bedürfen. 4.6 Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist, entgegen den Vorbringen des Beschwerde- führers, lediglich summarischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2023 vom 25. April 2023 E. 3.3.1). Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesge- richts 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019, E. 6 bezog sich auf die Würdigung eines Gutachtens im Zusammenhang mit der Anordnung einer Massnahme nach erfolg- tem Schuldspruch. Daraus kann der Beschwerdeführer betreffend Würdigung des Vorabgutachtens im Haftverfahren nichts ableiten. Das Einholen eines Vorabgut- achtens ist mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot ange- zeigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_399/2021 vom 6. August 2021 E. 4.4 mit Ver- weis auf BGE 143 IV 9 E. 2.8). Dabei liegt es in der Natur eines Vorabgutachtens, dass dieses sich noch nicht gleich ausführlich und umfassend wie das abschlies- sende Gutachten äussern kann. Die Einschätzung des Gutachters stützt sich zu- dem auch auf zwei Gespräche mit dem Beschwerdeführer, welche insgesamt 4 Stunden und 15 Minuten dauerten und auch in die Beurteilung einflossen. Insofern ist eine Einzelfallanalyse nicht ausgeblieben. In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht kann davon ausgegangen werden, dass dem Gutach- ter ein wesentlich zu seiner Einschätzung als Fachperson im Widerspruch stehen- des Resultat von DyRiAS aufgefallen wäre bzw. er darauf aufmerksam gemacht hätte. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Haftverlängerungs- verfahren eingereichten Beilagen 4 und 5 zu seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2023 belegen entgegen seinen Vorbringen nicht, dass der Gutachter von unzutref- fenden Prämissen ausgegangen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszügen Gesellschafter und Geschäftsführer von Gesell- schaften war, welche die Erbringung von Massage- und Wellness-Dienstleistungen sowie das Bereitstellen von Räumlichkeiten und die mietweise Abgabe von Praxis- und Therapieräumen sowie Gewerberäumlichkeiten bzw. die Vermietung von Zim- mern und Appartements bezweckten, ist lediglich ein Hinweis auf den Besitz von Bordellen, sagt aber nichts über die behaupteten Schutzgelderpressungen aus. Zudem erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten monatlichen Einnahmen von CHF 15'000.00 auch mit Blick auf den eingereichten Kontoauszug betreffend Mietzinseinnahmen immer noch als hoch. Selbst wenn diese Aussagen entgegen dem Gutachten dem Wahrheitsgehalt entsprächen, stellt dies nicht die gesamte Risikoeinschätzung in Frage, zumal der Gutachter auch den Wunsch nach einer «klärenden Aussprache» als ungünstig erachtete, da die kriminologi- sche Erfahrung zeige, dass solche letzten «klärenden» Aussprachen ausarten bzw. fatal enden könnten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf- grund der Vorgeschichte und dem Ablauf des «Gesprächs» vom 31. Mai 2023 zu- dem nicht davon ausgegangen, das klärende Gespräch habe nun stattgefunden. 8 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik am Vorabgutachten die ungünstige Rückfallprognose jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Die Wiederholungsgefahr ist nach wie vor gegeben. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage nach der Ausführungsgefahr offen bleiben. 5. 5.1 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine sol- che Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Art. 237 Abs. 2 Bst. a bis g StPO enthält keine abschliessende Aufzählung der Ersatzmass- nahmen. Im konkreten Fall sind jeweils diejenigen Massnahmen zu treffen, die am geringsten in die Grundrechtsposition des Beschuldigten eingreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021E. 4.3 mit weiteren Hinwei- sen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, da Untersuchungs- und Sicherheitshaft deutlich schärfere Zwangsmassnahmen darstellen. Entsprechend weist das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung regelmässig darauf hin, dass mit Ersatzmassnahmen ei- ner geringen Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr begeg- net werden kann, Ersatzmassnahmen aber nicht ausreichen, wenn die betreffende Gefahr ausgeprägt ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_651/2022 18. Januar 2023 E. 5.2.2). 5.2 Mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr kommen die beantragten Ersatzmassnahmen nach wie vor nicht in Frage. Das gilt auch für die neu beantragte Auflage, sich in eine stationäre therapeutische Behandlung in einer geeigneten offenen Institution zu begeben. Anders als beim Antrag auf die Versetzung in eine stationäre thera- peutische Behandlung in einer geschlossenen Institution, handelt es sich hierbei um eine mildere Massnahme, welche als Begehren um Anordnung einer Ersatz- massnahme für strafprozessuale Haft (Art. 237 StPO) zu behandeln ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.1 mit Verweis auf 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3). Eine offene Einrichtung gewährleis- tet aber nicht dieselbe notwendige engmaschige Überwachung, wie sie die Unter- suchungshaft ermöglicht, dies gilt umso mehr für die beantragte ambulante Be- handlung. Die Ausführungen im Vorabgutachten ändern nichts daran. Abgesehen davon, dass mit Blick auf die vorgenommene Risikoeinschätzung und die bekannte Vorgeschichte in Zweifel zu ziehen ist, ob der Beschwerdeführer auch in der Lage (und nicht nur willens) wäre, sich an das Kontakt- und Rayonverbots zu halten (auch unter Einbezug des Aufenthalts in einer offenen Einrichtung bzw. weiteren Auflagen wie Alkoholabstinenz, verordnete Medikation), geht es um die praktische Umsetzbarkeit bzw. Überwachung des Kontakt- und Rayonverbots, welche vorlie- gend mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr erforderlich ist. Dazu konnte sich der Gutachter nicht äussern. Betreffend Überwachung des Kontakt- und Rayonverbots mittels Electronic Monitoring kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staats- 9 anwaltschaft verwiesen werden. Mit Blick auf die Auskunft des vom Beschwerde- führer erwähnten Kontakts bei den BVD in der E-Mail vom 18. August 2023 bestätigt sich, dass das Electronic Monitoring zurzeit selbst mittels GPS- Technologie noch keinen unmittelbaren Schutz von möglichen Opfern garantiert und das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse zeitliche Verzöge- rung bedeutet, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern – selbst bei akti- ver Überwachung, für welche im Kanton Bern die gesetzliche Grundlage fehlt. Der Umstand, dass die Ersatzmassnahmen vernünftig erscheinen, bestätigt daher nicht, dass diese (ohne engmaschige, lückenlose Überwachung) ausreichen, um die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen und anstelle von Untersuchungs- haft anzuordnen sind. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zu den Möglichkeiten des Electronic Monitorings vermögen am Ausgang des Beschwerde- verfahrens daher nichts zu ändern. 5.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.4 Vorliegend wird zu Recht keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Mittlerweile liegt ein forensisch- psychiatrisches Vorabgutachten vor. Mit Blick auf die anstehenden Ermittlungs- handlungen (u.a. Durchführung psychiatrischer Begutachtung des Beschwerdefüh- rers [Frist bis am 30. Oktober 2023], parteiöffentliche Einvernahme F.________, Erstellung der Rapporte durch die Kantonspolizei Bern, staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahmen) ist die Haftdauer von drei Monaten weder zu lang noch droht mit Blick auf die Tatvorwürfe (selbst ohne Berücksichtigung der neuen Vor- würfe) eine Überhaft. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Haft- dauer um weitere drei Monaten angemessen. Weiter bestehen keine konkreten Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit. Eine solche wird auch nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten ver- schlechterten Gesundheitszustand nichts ableiten kann. Zudem kann davon aus- gegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Ver- sorgung erhält. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer privat vertreten wird, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nicht gemäss 10 Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. Mit Blick auf den Verfahrensaus- gang ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für seine Verteidigungskos- ten auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 28. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12