Auch wenn die Beisetzung zunächst nicht wie vorgesehen durchgeführt werden konnte, zielte die Familie der Verstorbenen mit ihrem Verhalten nicht darauf ab, die Leichenfeier zu beeinträchtigen. Vielmehr waren sie offensichtlich anderer Ansicht als der Beschwerdeführer und dessen verstorbener Frau, wie die Beisetzung hätte ablaufen sollen. Mithin fehlt es an erheblichen und konkreten Hinweisen, dass die Familie der Verstorbenen böswillig gehandelt hätte, in der Absicht, dem Beschwerdeführer einen Schaden zuzufügen oder ihm Unannehmlichkeiten zu bereiten.