Er habe es aber unpassend gefunden, bei der Urnenbeisetzung ein Drama zu machen. Der Umstand, dass anlässlich der Urnenbeisetzung der verstorbenen Frau des Beschwerdeführers offenbar eine emotional aufgebrachte Stimmung aufgrund unterschiedlicher kultureller Ansichten herrschte, vermag den Tatbestand der Störung des Totenfriedens noch nicht zu erfüllen. Auch wenn die Beisetzung zunächst nicht wie vorgesehen durchgeführt werden konnte, zielte die Familie der Verstorbenen mit ihrem Verhalten nicht darauf ab, die Leichenfeier zu beeinträchtigen.