Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die Beschwerdekammer vermag kein strafrechtlich relevantes Verhalten oder sonstiges Fehlverhalten auszumachen. Ergänzend zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Dem Berichtsrapport der Regionalpolizei Berner Oberland ist zu entnehmen, dass diese vor Ort ca. zehn bis 15 Personen streitend habe feststellen können. Der Streit sei rein auf verbaler Ebene ausgetragen worden. Es sei geschrien und geweint worden. Tätlichkeiten oder ähnliche Widerhandlungen hätten dagegen keine festgestellt werden können.