Der Vorsatz wird durch das Merkmal der Böswilligkeit qualifiziert. Der Täter muss darauf abzielen, mit seiner Handlung eine Leichenfeier zu beeinträchtigen und dadurch die Gefühle der Anwesenden zu verletzen. Böswilligkeit ist gleich zu verstehen wie Boshaftigkeit. Boshaft handelt, wer eine Handlung gerade deshalb unternimmt, um anderen Schaden zuzufügen oder Unannehmlichkeiten zu bereiten (FIOLKA, a.a.O., N. 20 zu Art. 262 StGB i.V.m. N. 59 zu Art. 261 StGB). 5.2 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.