Verunehren ist demnach einzugrenzen auf Verhaltensweisen, die die Gefühle der Trauernden grob verletzen. Das Stören erfasst Handlungen, die den Verlauf einer bereits begonnenen Leichenfeier derart beeinträchtigen, dass diese unterbrochen werden muss, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung nach beendigter Störung fortgesetzt werden kann (FIOLKA, a.a.O., N. 19 zu Art. 262 StGB i.V.m. N. 56 zu Art. 261 StGB). Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Vorsatz wird durch das Merkmal der Böswilligkeit qualifiziert.