Gemeint sind in erster Linie physische Einwirkungen auf die Ruhestätte, sodass blosse Beschimpfungen des Toten den Tatbestand nicht erfüllen werden. Bestraft werden soll zudem nicht jeder Unfug auf einem Friedhof, sondern nur der erhebliche und brutale Angriff auf das Pietätsgefühl (FIOLKA, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 f. zu Art. 262 StGB).