4 5. 5.1 Gemäss Art. 262 StGB macht sich strafbar, wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft. Wer die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, macht sich ebenfalls strafbar. Beim Verunehren geht es darum, dass die Ruhestätte nicht nach Massgabe der sozialen Normen, die den Umgang damit regeln, behandelt wird.