Die Familie der Verstorbenen hätte gegen geltende Gesetze der Schweiz verstossen und müsse dafür bestraft werden. Wer die Totenruhe störe – dies sei nachweisbar der Fall gewesen, hätten doch acht Polizisten aufgeboten werden müssen – mache sich strafbar. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen an. Die Nichtanhandnahme sei gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO erfolgt, da die in Frage stehenden Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien. Es würden sich vorliegend keine konkreten, in irgendeiner Form verwertbaren Hinweise auf eine strafbare Handlung finden lassen.