3 sei ganz klar auf die Verwirrung sowie die emotionale Belastung der Familienmitglieder zurückzuführen, da sie eine Aufbahrung der Verstorbenen erwarteten. Gemäss Angaben der Polizei sei es jedoch zu keinem Zeitpunkt zu Tätlichkeiten oder sonstigem strafbaren Verhalten der Beteiligten gekommen. Auch gelte ferner zu beachten, dass kein Diebstahl der Urne vorgefallen sei, da die Urne nicht von der Örtlichkeit entfernt worden sei. Es liege im vorliegenden Fall klarerweise keine strafbare Handlung der Beteiligten vor.